Wenn Sie freiberuflich in der Pflege tätig sein möchten, müssen verschiedenen Kriterien erfüllt werden, um nicht als "scheinselbstständig" zu gelten.
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. Juni 2019 Az. B12R 6/18R hat sich einiges geändert. Die Richter waren der Ansicht, dass es sich bei Honorarkräften in der Pflege eigentlich um "nichtselbständige Arbeit" handelt
Jeder Freiberufler wird demnach prinzipiell als scheinselbständig eingestuft und die Auftraggeber zu Konventionalstrafen und Sozialabgaben herangezogen..
Es gibt aber noch Möglichkeiten, trotzdem freiberuflich tätig zu sein. Lassen Sie sich rechtlich beraten. Auch das Gründen einer Firma (UG, GmbH) etc. wäre eine Möglichkeit, aber nur, wenn mehr
als eine Person daran mitwirken.
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